Todesfall
Wer ist zur Meldung von Todesfällen berechtigt bzw. verpflichtet?
Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes verpflichtet. Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet: Der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach die der verstorbenen Person nächst verwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder jede Person die beim Tod zugegen war. Die Anzeigepflichtigen können Dritte schriftlich zur Erstattung der Anzeige ermächtigen, also insbesondere Bestattungsunternehmen.
Wo können Todesfälle gemeldet werden?
Todesfälle sind innert 2 Tagen zu melden.
Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), müssen Sie den Todesfall persönlich dem Zivilstandsamt (des Zivilstandskreises des Todesortes) anzeigen. Wenn die verstorbene Person in Hölstein wohnhaft war und in Hölstein gestorben ist, können Sie den Tod auch auf der Gemeindeverwaltung melden.
Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige des Todes vorgelegt werden?
Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person (siehe ganz oben) eine ärztliche Todesbescheinigung (Arztzeugnis) über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden.
Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein der verstorbenen Person vorzulegen.
Grabart
Für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Hölstein stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:
- Reihengräber
- Urnengräber
- Wand-Urnennischen
- Urnengemeinschaftsgrab
Gebühren / Kosten
Alle Verstorbenen, welche beim Ableben in Hölstein ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten, werden unentgeltlich bestattet.
Die unentgeltliche Bestattung umfasst:
- die Aufbahrung der verstorbenen Person in der Leichenhalle
- die Beisetzung der verstorbenen Person
- Kremationsgebühr
- die Überlassung eines Erd- oder Urnengrabes
- das Ausheben und Wiedereinführen des Grabes
- ein hölzernes Grabkreuz mit dem Namen der verstorbenen Person
- die amtlichen Bekanntmachungen
Den Hinterbliebenen können im Zusammenhang mit der Bestattung in Hölstein folgende Kosten entstehen:
- Transportkosten (von Sterbeort / Krematorium / Friedhof)
- Sarg / Leichengewand
- Steinplatte für die Urnennische
- Inschrift Urnennischenplatten
- Grabmalkosten (Grabstein)
- Inschrift auf Gedenktafel für Gemeinschaftsgrab
- Grabunterhaltskosten
Die Leistungen des Bestattungsinstitutes werden direkt in Rechnung gestellt.
Checkliste für die Angehörigen:
Sie finden im untenstehenden Dokument eine Checkliste als Unterstützung bei der administrativen Bearbeitung eines Todesfalls.