Anpassungen beim Reglement zur Begrenzung von EL-ZB
Anpassungen beim Reglement zur Begrenzung von EL-ZB
02. Dez. 2024
Personen mit geringen Finanzmitteln können bei ungedeckten Kosten für einen Aufenthalt im Altersheim sogenannte Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen. Diese sind in der Höhe beschränkt. Zur Zahlung allfällig weiterer Differenzkosten sind im Kanton Baselland die Gemeinden mittels Zusatzbeiträgen zuständig. Die Gemeinden wiederum können die Höhe ihrer Zusatzbeiträge ebenso beschränken. Innerhalb der Versorgungsregion Waldenburgertal+ erarbeiteten die Gemeinden, welche noch kein passendes Reglement zur Begrenzung von Zusatzbeiträgen hatten, gemeinsam ein solches und liessen es beim Kanton vorprüfen.
In Hölstein wurde das entsprechende Reglement an der Gemeindeversammlung vom 26. September 2022 verabschiedet. Die Finanz- und Kirchendirektion genehmigte dieses mit Verfügung vom 1. Dezember. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 teilte die Finanz- und Kirchendirektion wiederum mit, dass das an der Hölsteiner Gemeindeversammlung verabschiedete Reglement nur noch teilweise genehmigt werde.
Die widersprüchlichen und unverständlichen Aussagen seitens Kanton bewogen den Gemeinderat Hölstein mit weiteren Gemeinden der Versorgungsregion dazu, beim Kantonsgericht Beschwerde einzureichen. Parallel wurde mit dem Kanton ein klärendes Gespräch gesucht.
Das Kantonsgericht fällte sein Urteil im Januar 2024. Die schriftliche Verfassung wurde den Gemeinden im Juli zugestellt. Festgehalten wurde, dass § 3 Absatz 2 a und b des Reglements zur Begrenzung von Zusatzbeiträgen zu den Ergänzungsleistungen tatsächlich nicht genehmigt werden können. Dieser Ab-schnitt hätte es ermöglicht, ab einer bestimmten Vermögensgrenze auf Zusatzbeiträge zu verzichten. Die zuvor vom Kanton verfügte Auslegungsinterpretation von «nächstteuersten Heim» in § 2 Absatz 2 des Reglements als «nächstteureren Heim» war von den Gemeinden nie in Frage gestellt worden.
Abgesehen von den obgenannten Anpassungen ist das Hölsteiner Reglement nach wie vor gültig und in Anwendung. Der Gemeinderat liess zwischenzeitlich die entsprechenden Anpassungen in Reglement und dazugehörender Verordnung nachvollziehbar vornehmen. Zudem beschloss er, diese Abläufe an der Gemeindeversammlung vom November und via amtlichem Mitteilungsblatt bekannt zu geben.
In Hölstein wurde das entsprechende Reglement an der Gemeindeversammlung vom 26. September 2022 verabschiedet. Die Finanz- und Kirchendirektion genehmigte dieses mit Verfügung vom 1. Dezember. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 teilte die Finanz- und Kirchendirektion wiederum mit, dass das an der Hölsteiner Gemeindeversammlung verabschiedete Reglement nur noch teilweise genehmigt werde.
Die widersprüchlichen und unverständlichen Aussagen seitens Kanton bewogen den Gemeinderat Hölstein mit weiteren Gemeinden der Versorgungsregion dazu, beim Kantonsgericht Beschwerde einzureichen. Parallel wurde mit dem Kanton ein klärendes Gespräch gesucht.
Das Kantonsgericht fällte sein Urteil im Januar 2024. Die schriftliche Verfassung wurde den Gemeinden im Juli zugestellt. Festgehalten wurde, dass § 3 Absatz 2 a und b des Reglements zur Begrenzung von Zusatzbeiträgen zu den Ergänzungsleistungen tatsächlich nicht genehmigt werden können. Dieser Ab-schnitt hätte es ermöglicht, ab einer bestimmten Vermögensgrenze auf Zusatzbeiträge zu verzichten. Die zuvor vom Kanton verfügte Auslegungsinterpretation von «nächstteuersten Heim» in § 2 Absatz 2 des Reglements als «nächstteureren Heim» war von den Gemeinden nie in Frage gestellt worden.
Abgesehen von den obgenannten Anpassungen ist das Hölsteiner Reglement nach wie vor gültig und in Anwendung. Der Gemeinderat liess zwischenzeitlich die entsprechenden Anpassungen in Reglement und dazugehörender Verordnung nachvollziehbar vornehmen. Zudem beschloss er, diese Abläufe an der Gemeindeversammlung vom November und via amtlichem Mitteilungsblatt bekannt zu geben.